AGB für Unternehmer
AGB für Unternehmer
AGB der Primo GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen (z.B. Gemeinde, Städte, Länder, Bund)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich unserer AGB
(1) Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Primo GmbH (nachfolgend Primo genannt) mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend Kunde genannt). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Primo in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Primo der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Primo in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung in Textform durch den Geschäftsführer der Primo oder eines von Primo schriftlich Bevollmächtigten maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von Primo sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Primo dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Primo sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Im Besonderen gilt dies hinsichtlich der Abbildungen, Preise, Form oder Farbe. Primo behält sich Änderungen der Form, der Farbe oder Spezifikation des Produktes vor, soweit die Änderung die Anforderung der Sachmangelfreiheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 3 BGB einhält und dem Kunden zumutbar ist. Im Zweifel hat Primo die Zumutbarkeit zu beweisen.
(2) Mit einer Warenbestellung bei Primo, unabhängig davon ob diese in schriftlicher Form, per Post, per Telefax, per Telefon oder per Email erfolgt, erklärt der Kunde verbindlich, die bei Primo bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Kunde ist für eine Zeitraum von 7 Tagen an sein Angebot gebunden. Die automatisch an den Kunden versandte Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung stellt noch keine verbindliche Annahme des Angebots des Kunden durch Primo dar. Primo nimmt das Angebot des Kunden in der Regel konkludent durch Auslieferung der bestellten Ware innerhalb der Annahmefrist an. Die Annahme kann auch in Textform erfolgen. Sofern die Ware nicht vorrätig ist, erhält der Kunde innerhalb der Annahmefrist eine gesonderte Mitteilung (per E-Mail, per Fax, per Post oder per Telefon) über die Annahme oder Ablehnung seines Angebots.
§ 3 Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug
(1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Primo ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages vor Vertragsschluss mit dem Kunden, Primo über den Liefergegenstand nicht verfügen kann. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Primo, wenn Primo ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn Primo im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Primo wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn Primo zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Primo wird dem Kunden im Falle des Rücktritts eine bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(2) Die von Primo angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben, soweit nicht ausdrücklich gegenüber dem Kunden als verbindlich erklärt. Der Eintritt des Lieferverzugs von Primo bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(3) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auch wenn Primo die Versendungskosten übernimmt, erfolgt die Versendung ab Lager im Auftrag des Kunden. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Primo berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Verzögerungsgefahr geht beim Versendungskauf gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Kunden über.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Primo aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Primo berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Primo dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abnahme gesetzt hat und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktritt.
§ 4 Gewährleistung
(1) Der Kunde hat die empfangene Ware auf Transportschäden noch bei der Übergabe durch den Frachtführer/Zusteller, soweit ihm dies zumutbar oder möglich ist, zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sofort beim Frachtführer/Zusteller zu rügen, sowie die Rüge vom Frachtführer/Zusteller quittieren zu lassen. Ist dem Kunden dies nicht zumutbar oder möglich gewesen, hat er Transportschäden sofort nach deren Entdeckung Primo mitzuteilen und mögliche Dokumentationsunterlagen (z.B. Fotos des Transportschadens) Primo zuzusenden. Die Abwicklung eines Transportschadens durch Primo erfolgt auf Kulanz und ändert nichts an der Gefahrtragung des Kunden für den Versendungskauf nach § 3 (3) und (4) dieser AGB, sowie nach Gesetz (§ 447 BGB). Auch wenn Primo freiwillig die Abwicklung eines Transportschaden für den Kunden übernimmt, wird hierdurch keine Haftung von Primo für den Transportschaden begründet.
(2) Der Kunde hat Art und Menge der gelieferten Ware innerhalb von 24 Stunden während des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu prüfen und Beanstandungen Primo sofort anzuzeigen. Die Beschaffenheit der Ware hat der Kunde unverzüglich auf offenkundige Mängel zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich Primo anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des AGB gelten die Pflichten nach §§ 377,378 HGB. Nicht offenkundige, später erkannte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach deren Entdeckung Primo anzuzeigen (Mängelanzeige).
(3) Das Risiko, dass die Mängelanzeige rechtzeitig und vollständig zugeht, trägt der Kunde. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Primo für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der unbedingte Haftung gemäß § 8 dieser AGB.
(4) Die Untersuchungspflicht umfasst auch die technische Prüfung der Funktionsfähigkeit, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Ist dem Kunden die Prüfung der technischen Funktionsfähigkeit nicht unverzüglich nach Empfang zuzumuten, so hat er die Prüfung vorzunehmen, bevor er die Ware verarbeitet, vermischt, ein- oder umbaut. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung und Prüfung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung oder dem Einbau zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Primo für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
(5) Nach einer Mängelanzeige ist Primo berechtigt, die Ware zu prüfen. Der Kunde hat Primo die Prüfung zu ermöglichen und auf Verlangen von Primo bei der Prüfung mitzuwirken. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht bei der Mängelprüfung, kann dies zu einem Haftungsausschluss oder einer Haftungsbegrenzung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften führen.
(6) Weist gelieferte Ware Mängel auf, ist Primo berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Ist die von Primo gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von Primo, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung ist gescheitert, wenn diese zweimalig erfolglos versucht wurde. Ist eine Nacherfüllung erfolglos, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl eine Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages gegenüber Primo zu verlangen. Bei geringfügigen Vertragsstörungen, insbesondere bei geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Tritt der Kunde aufgrund gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, ist Primo berechtigt, die mangelhafte Ware einzufordern. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegenüber Primo sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der unbedingten Haftung, wie in §8 geregelt.
(7) Primo ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn Primo ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Primo nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Primo vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(10) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe des § 8 dieser AGB.
(11) Für zugesicherte Eigenschaften und die Beschaffenheit der Ware gelten nur Produktbeschreibungen die von Primo selbst, im Primo-Katalog, in gedruckten oder elektronisch übermittelten Primo-Werbeaussendungen als zugesicherte Eigenschaften angepriesen werden. Darüber hinaus gehende Werbungen, Äußerungen oder Aussagen von Herstellern, Handelsvertretern, soweit diese nicht im Auftrag von Primo handeln, oder von Lieferanten sind keine von Primo zugesicherte Eigenschaften, für die Primo haftet. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber Primo nach Maßgabe dieser AGB bleiben hiervon unberührt. Herstellergarantien werden an den Kunden unverändert weitergereicht und verpflichten Primo nicht hierfür einzustehen.
(12) Bei mangelhaften Montageanleitungen ist Primo lediglich verpflichtet, eine mangelfreie Anleitung zu übermitteln und dieses auch nur in dem Falle, dass eine mangelhafte Montageanleitung einer korrekten und ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(13) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet Primo eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt Primo insoweit keine Haftung.
§ 5 möglicher Umtausch / freiwillige Rücknahme bei mangelfreier Ware
(1) Nach gesonderter Vereinbarung und Rücksprache mit einem Bevollmächtigten der Primo kann der Kunde einen Umtausch oder eine Rücknahme gelieferter und mangelfrei erhaltener Ware vereinbaren.
(2) Ein Umtausch oder eine Rücknahme in diesen Fällen kommt nur zustande, wenn der Kunde die damit verbundenen Transportkosten trägt und sich bei einer Rückgabe mit einer Bearbeitungsgebühr i.H. von 20% des Netto – Rechnungsbetrages einverstanden erklärt.
(3) Ein Umtausch erfolgt erst, wenn die zu tauschende Ware bei Primo eingegangen ist und die Mängelfreiheit von Primo festgestellt wurde. Weist die Ware Beschädigungen auf, ist Primo trotz vorheriger Vereinbarung nicht verpflichtet, die Ware umzutauschen. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf seine Kosten wieder abzuholen oder abholen zu lassen und den Forderungsbetrag aus der Rechnung der betreffenden Ware auszugleichen. Dies gilt nicht, wenn bereits bei Übergabe an den Kunden der Mangel vorlag. Dann gilt § 4 dieser Bedingungen.
(4) Ebenso ist Primo bei einer Rückgabe nicht verpflichtet, beschädigte oder mangelhafte Ware anzunehmen, sofern kein Gewährleistungsfall gemäß § 4 dieser AGB vorliegt. Auch in diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf seine Kosten wieder abzuholen oder abholen zu lassen und den Forderungsbetrag aus der Rechnung der betreffenden Ware auszugleichen.
(5) Im Falle eines ordnungsgemäßen Umtausches von Waren entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Aufrechnung mit anderen Forderungen. Der Kunde erhält in diesem Falle eine Gutschrift über den Rechnungsbetrag der zurückgegebenen Ware abzüglich der in Abs. 2 genannten Bearbeitungsgebühr.
§ 6 Rücknahmekonzept für Elektrogeräte
(1) Der Kunde trägt die Verantwortung und auch die damit verbundenen Versandkosten für die Rücksendung von Elektroaltgeräten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sich vor der Rücksendung von Elektroaltgeräten mit dem Kundendienst von Primo in Verbindung zu setzen, um Anweisungen und Informationen zum Rücknahmeprozess zu erhalten.
(3) Die Rücksendung der Elektroaltgeräte an Primo muss in angemessener Verpackung und unter Beachtung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen für den Versand von Elektrogeräten erfolgen.
(4) Primo behaltet sich das Recht vor, eine angemessene Bearbeitungsgebühr für den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Rücknahme von Elektroaltgeräten zu erheben. Diese Gebühr wird dem Kunden im Voraus von Primo mitgeteilt.
(5) Die Rücknahme von Elektroaltgeräten erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Primo behaltet sich das Recht vor, bestimmte Geräte aufgrund von Einschränkungen oder Vorgaben der zuständigen Behörden oder Recyclingpartner nicht anzunehmen.
§ 7 Zahlung
(1) Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
(2) Primo hat keine Verpflichtung Schecks oder Wechsel anzunehmen. Erfolgt in Einzelfällen die Annahme, gehen alle daraus entstehenden Bankspesen und Gebühren zu Lasten des Kunden.
(3) Nur wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Primo anerkannt wurden, hat der Kunde das Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann darüber hinaus nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(4) Primo ist berechtigt, im Falle von Zahlungsverzug den Kunden von weiteren Lieferungen, auch von bereits bestätigten Lieferungen, auszuschließen und ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Legt der Kunde bei bestätigter, aber zurückgehaltener Ware glaubhaft gegenüber Primo dar, dass er auf die zurückbehaltene Ware dringend angewiesen ist, so kann Primo im Einzelfall nach eigenem Ermessen eine Lieferung durch Vorkasse vornehmen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Primo behält sich an der gelieferten Ware das Eigentum vor (Vorbehaltsware), bis der Kunde alle Forderungen, die aus dem Kaufvertrag für diese Lieferung entstanden sind, (z.B. Kaufpreis, Mehrwertsteuer, Transportkosten, Lagerkosten etc.) vollständig bezahlt hat (einfacher Eigentumsvorbehalt).
(2) Sofern der Kunde sich vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat Primo das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem Primo eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Nimmt Primo die Vorbehaltsware im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden zurück, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Primo die Vorbehaltsware pfändet. Von Primo zurückgenommene Vorbehaltsware darf von Primo verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde Primo schuldet, nachdem Primo einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen habt.
(3) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
(4) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von Primo hinweisen und muss Primo unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Primo ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die Primo in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit fremdem Eigentum untrennbar zu vermischen oder zu verbinden. Geht das Eigentum durch einen solchen Vorgang auf einen Dritten über, erwirbt Primo an der Gegenleistung des Dritten, die dieser an den Kunden hierfür leisten muss, Forderungsrechte in Höhe des noch offenen Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger offener Nebenforderungen aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde tritt diese zukünftigen Forderungsrechte bereits jetzt an Primo ab. Primo nimmt die Abtretung an.
Der Kunde darf diese an Primo abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Primo einziehen, solange Primo diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von Primo, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Primo die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Kunde sich jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann Primo verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Primo alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Primo zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Primo bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet Primo – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Primo, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Primo jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Primo nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Primo die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Vertragsbeziehung und Gerichtsstand ist in Geschäftsbeziehungen zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögen, Unternehmern ohne Gerichtsstand in Deutschland oder Unternehmern, dessen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist, ist der Firmensitz von Primo. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Auf alle mit Primo geschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Gültig ab November 2023
Primo GmbH, Wernher-von-Braun-Str. 2, 84544 Aschau am Inn